insgesamt erfüllt. Dieser Umstand hat sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz verschuldensmindernd auszuwirken, wobei ein Abzug von insgesamt 20% unter dem Titel Beweggrund / Vermeidbarkeit angemessen erscheint. 14.2 Fazit Einsatzstrafe Im Ergebnis sind vom anfänglich festgesetzten Strafmass von 44 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren objektiven und subjektiven Tatkomponenten 40%, mithin rund 18 Monate, in Abzug zu bringen und erachtet die Kammer in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen eine Einsatzstrafe von rund 26 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.