Der Beschuldigte hätte seinen Lebensunterhalt und namentlich die Betäubungsmittel für den Eigenkonsum somit mutmasslich mit legalen Mitteln erwirtschaften können. Jedoch dürfte es ihm aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit schwerer als dem Durchschnittsbürger gefallen sein, sich rechtskonform zu verhalten. Die Vermeidbarkeit beim Beschuldigten ist somit aufgrund der Suchtproblematik als herabgesetzt zu betrachten und sind die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG (Finanzierung des eigenen Drogenkonsums) insgesamt erfüllt.