17 er wegen den Arbeitszeiten nicht mehr ausüben (pag. 193.6, Z. 197 f.). Die Entzugserscheinungen scheinen sich in Grenzen zu halten. Allerdings gab der Beschuldigte oberinstanzlich an, wiederholt rückfällig geworden zu sein (pag. 1722, Z. 30 ff.). Seine Aufenthalte in der Suchtklinik hat er jeweils vorzeitig abgebrochen. Der Beschuldigte hätte seinen Lebensunterhalt und namentlich die Betäubungsmittel für den Eigenkonsum somit mutmasslich mit legalen Mitteln erwirtschaften können.