Die Tätigkeit diente primär der Deckung und Finanzierung seines eigenen Konsums, nicht etwa der Führung eines luxuriösen Lebensstils. Dies wirkt sich verschuldensmindernd aus. Im Rahmen der Vermeidbarkeit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während seiner Tätigkeit im Drogengeschäft selber Methamphetamin konsumierte und im Tatzeitpunkt eine Suchtproblematik vorlag. Der Beschuldigte sagte konstant aus, die Delikte zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen zu haben.