1726, Z. 25 f.). Insgesamt rechtfertigt sich nach Ansicht der Kammer unter dem Titel Verwerflichkeit des Handelns sowie Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts eine Reduktion von insgesamt 20%. 14.1.2 Subjektive Tatkomponenten Zur Willensrichtung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Dies ist jedoch tatbestandsimmanent und somit neutral zu werten. Der Beschuldigte handelte sodann aus egoistischen Beweggründen. Die Tätigkeit diente primär der Deckung und Finanzierung seines eigenen Konsums, nicht etwa der Führung eines luxuriösen Lebensstils.