Abweichend zur Vorinstanz werden die Anzahl Geschäfte sowie der Umstand, dass der Beschuldigte nicht weiter in die kriminelle Organisation eingebunden war, der etwas längere Tatzeitraum sowie die Häufigkeit der Transporte insgesamt neutral gewichtet. Dass der Beschuldigte von sich aus mit den Transporten aufhörte, ist ebenfalls neutral zu gewichten, da er nicht aufgrund von Gewissensbissen aufhörte, sondern aufgrund finanzieller Überlegungen. So führte er anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme aus, die Bezahlung sei nicht mehr so «das» gewesen und es sei ihm zu riskant geworden (pag. 1726, Z. 25 f.).