So organisierte der Beschuldigte gleich mehrfach Fahrer und setzte damit weitere Personen dem Risiko der Strafverfolgung aus. Der Beschuldigte handelte in organisatorischer Hinsicht somit bis zu einem gewissen Grad selbständig, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Abweichend zur Vorinstanz werden die Anzahl Geschäfte sowie der Umstand, dass der Beschuldigte nicht weiter in die kriminelle Organisation eingebunden war, der etwas längere Tatzeitraum sowie die Häufigkeit der Transporte insgesamt neutral gewichtet.