Entschädigt wurde der Beschuldigte mit einem fixen, geringen Geldbetrag und einer geringen Menge an Methamphetamin, die seinem Eigenkonsum diente (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1637). Obwohl der Beschuldigte auf der untersten Hierarchiestufe anzusiedeln ist, beschränkten sich seine Handlungen – entgegen der Vorinstanz (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1637) – nicht auf eine reine Kuriertätigkeit. So organisierte der Beschuldigte gleich mehrfach Fahrer und setzte damit weitere Personen dem Risiko der Strafverfolgung aus.