_ oberinstanzlich zutreffend ausführte (pag. 1735) – ohne Einfluss auf Art, Menge und Zeitpunkt der Übernahme und Übergabe der zu transportierenden Betäubungsmittel aus. Er war nicht eingebunden in den Ankauf der Betäubungsmittel und in deren Weiterveräusserung. Entschädigt wurde der Beschuldigte mit einem fixen, geringen Geldbetrag und einer geringen Menge an Methamphetamin, die seinem Eigenkonsum diente (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.