19 Abs. 2 Bst. a BetmG begründen kann (BGE 117 IV 314 E. 2/g/cc). Folglich hätte für den Transport des Cannabis ein Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG ergehen müssen. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen bei zwei Kilogramm Haschisch/Marihuana eine Referenzstrafe von 45 Strafeinheiten vor (S. 26 VBRS-Richtlinien). Die Kammer erachtet es vor diesem Hintergrund als angemessen, die zwei Kilogramm Cannabis im Umfang von einem Monat Freiheitsstrafe erhöhend zu berücksichtigen (analog Asperationsfaktor 2/3).