Da die beförderte Menge in Verkehr gebracht wurde, wirkt sich das davon ausgehende, erhebliche Schädigungs- und Gefährdungspotential verschuldenserhöhend aus. Ausgehend von der reinen Wirkstoffmenge erachtet die Kammer in Anlehnung an die «Tabelle Hansjakob» ein Einstiegsstrafmass von 43 Monaten als angemessen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte nicht nur Methamphetamin, sondern auch zwei Kilogramm Cannabis transportierte. Die Vorinstanz subsumierte diesen Transport unter den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, obwohl Cannabis gemäss Rechtsprechung keinen schweren Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst.