Unter dem Titel des Ausmasses der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte in der Zeit von Januar bis Mai 2019 insgesamt 588 Gramm reines Methamphetamin beförderte. Diese Menge übersteigt den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert für einen schweren Fall um mehr als das 49-fache. Entsprechend ist von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Da die beförderte Menge in Verkehr gebracht wurde, wirkt sich das davon ausgehende, erhebliche Schädigungs- und Gefährdungspotential verschuldenserhöhend aus.