Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen «Tabelle Hansjakob». Für Methamphetamin wird dabei – wie bereits hiervor erwähnt – auf das in der «Tabelle Hansjakob» für Heroin vorgesehene Strafmass abgestellt, da bei Heroin wie auch bei Methamphetamin ab 12 Gramm eine mengenmässig qualifizierte Begehung und damit eine vergleichbare Gefährdung vorliegt (BGE 145 IV 312 E. 2.2). Unter dem Titel des Ausmasses der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte in der Zeit von Januar bis Mai 2019 insgesamt 588 Gramm reines Methamphetamin beförderte.