16. April 2019 mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 436 vom 30. April 2018 sowie BGE 145 IV 312 [= Pra 2020 Nr. 42], wo festgestellt wurde, dass es nicht bundesrechtswidrig sei, wenn das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG unter dem Hinweis auf eine im Jahr 2010 durch die SGRM erstellte Studie bejaht werde, welche für reines Methamphetamin-Hydrochlorid einen Grenzwert von 12 Gramm empfehle). Die Kammer zieht ferner praxisgemäss die sogenannte «Tabelle Hansjakob» (vgl. HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen - eine Umfrage der KSBS, in: