Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen. Die Kammer hält sich bei der Beantwortung der Frage, welcher Grenzwert für den schweren Fall bei Methamphetamin gilt, an die Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) und damit an die gefestigte Praxis der Strafkammern, wonach bei Methamphetamin ein schwerer Fall bei 12 Gramm reinem Drogenwirkstoff vorliegt (vgl. u.a. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 345 vom