14. Strafzumessung zur Gesamtfreiheitsstrafe 14.1 Einsatzstrafe für das Befördern von Methamphetamin und teilweise Cannabis (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift) 14.1.1 Objektive Tatkomponenten Schwere der Gefährdung des Rechtsguts Die Betäubungsmittelmenge bildet Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen.