1639). Auch nach Überzeugung der Kammer erscheint unter spezialpräventiven Gesichtspunkten einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig und angemessen. Diesbezüglich besteht auch unter den Parteien – wie bereits vor erster Instanz (pag. 1594 und pag. 1596) – oberinstanzlich Einigkeit (vgl. pag. 1741 und pag. 1742). Der Beschuldigte delinquierte wiederholt und über längere Zeit. Während laufenden Verfahrens trat er zudem erneut strafrechtlich in Erscheinung.