19 Abs. 1 BetmG ebenfalls mit Freiheitsstrafen oder lediglich mit Geldstrafen zu sanktionieren sind. Die Vorinstanz erkannte bei sämtlichen oberinstanzlich zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf eine Freiheitsstrafe, da eine Geldstrafe aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und der hohen Schulden des Beschuldigten spezialpräventiv kontraproduktiv sei und sich die finanziell angespannte Lage aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme auch mittelfristig kaum verbessern werde (vgl. S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1639).