19 Abs. 1 BetmG können sowohl mit einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Es ist deshalb vorab darüber zu befinden, ob die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG ebenfalls mit Freiheitsstrafen oder lediglich mit Geldstrafen zu sanktionieren sind.