Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zieht gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG zwingend eine Freiheitsstrafe nach sich. Für eine Verbindung mit einer Geldstrafe, wie es Art. 19 Abs. 2 BetmG in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung zuliess, besteht kein Anlass. Die nicht qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG können sowohl mit einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe geahndet werden.