13 Da – wie nachfolgend noch dargelegt wird – für sämtliche oberinstanzlich zu behandelnden Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, ist die Strafzumessung somit abweichend zur Vorinstanz in mehreren Schritten vorzunehmen (vgl. E. IV.14 hiernach). Dem steht nicht entgegen, dass im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv lediglich ein einzelner Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, ausgesprochen wurde (vgl. E. I.6 hiervor; BGE 139 IV 282 E. 2.6