I.1.1. - I.1.4. der Anklageschrift sind folglich in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. die Ausführungen der stv. Generalstaatsanwältin im oberinstanzlichen Parteivortrag, pag. 1732 f.) als Handlungsmehrheit in echter Konkurrenz zu behandeln.