Den jeweiligen Tatplänen lagen vielmehr eigenständige Tatentschlüsse zugrunde. Angesichts seiner im Tatzeitraum bestehenden Methamphetaminabhängigkeit ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte durchwegs bestrebt war, seinen Konsum mittels illegaler Tätigkeiten zu finanzieren bzw. sicherzustellen. Die Tätigkeiten des Beschuldigten bezogen sich aber auf unterschiedliche Handlungen, zumal er neben Methamphetamin auch Kokain, Cannabis sowie Thaipillen veräusserte bzw. beförderte. Dabei variierte jeweils auch der Grad der Mitwirkung und (Mit-)Bestimmung.