Diesen Erwägungen kann sich die Kammer nicht anschliessen. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte verschiedene Pläne bzw. verschiedene Tatentschlüsse fasste, wie er seinen Eigenkonsum decken bzw. finanzieren könnte: 1. Entschluss/Plan: Durchführen von Drogentransporten für 1 bis 2 Gramm Methamphetamin und CHF 50.00 bis CHF 100.00 als Entschädigung. 2. Entschluss/Plan: Einfuhr von Thaipillen aus Thailand mit Hilfe des Bruders und Verkauf derselben an K.________. 3. Entschluss/