I.1.1. - I.1.4. von einer Handlungseinheit aus. Dies mit der Begründung, dass sämtliche Delikte in dieselbe Phase gefallen seien, in welcher der Beschuldigte suchtmittelabhängig gewesen sei und er ohne bekannten Unterbruch im Konsumverhalten die Delikte zwecks Deckung bzw. Finanzierung seines damaligen Eigenkonsums begangen habe (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1633). Diesen Erwägungen kann sich die Kammer nicht anschliessen.