12 lungsmehrheit auszugehen, wenn eine Handelstätigkeit nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss beruht. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn der Täter nur unregelmässig und bei Gelegenheit tätig ist (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 193 ff. zu Art. 19 BetmG). 12.2 In concreto Die Vorinstanz ging – anders als die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung – betreffend die Anklagepunkte Ziff. I.1.1. - I.1.4. von einer Handlungseinheit aus.