11. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich diverser Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Die Strafdrohungen für die oberinstanzlich noch zu beurteilenden Delikte betragen: - Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121): Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und maximal bis zu 20 Jahren. - Für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.