6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). Soweit die massgebliche Strafart nicht bereits im entsprechenden Straftatbestand ohne Wahlmöglichkeit fixiert ist (oder sich im Einzelfall eine Wahlmöglichkeit aus qualifizierten Verschuldens- oder Strafminderungsgründen ergibt), hat das Gericht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip diejenige von mehreren schuldangemessen erscheinenden Sanktionen zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Hierbei gilt die Freiheitsstrafe als schwerste Sanktion, gefolgt von Geldstrafe und Busse (MATHYS, a.a.