8. Vorbemerkungen Vorab ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung für die Kammer nur schwer nachvollziehbar ist und die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung teilweise ausser Acht lässt. Die Zweifel der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Strafe nicht schuldadäquat, sondern viel eher so zugemessen worden sei, dass im Ergebnis ein bedingter Vollzug noch möglich gewesen sei, sind verständlich (pag. 1732).