III. Rechtliche Würdigung Angesichts der rechtskräftigen Schuldsprüche und des diesbezüglich zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. I.6 hiervor) wird – unter Vorbehalt der bei der Strafzumessung folgenden Erwägungen zur Handlungseinheit (vgl. E. IV.12 hiernach sowie S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1633) – auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und den Konkurrenzen verwiesen (S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1629 ff.).