7.5 Ad Vorwurf gemäss Ziff. I.2.1. der Anklageschrift (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1626): Die Aussagen zu Beginn des Verfahrens sind glaubhaft und nachvollziehbar und es gibt keinen Grund, weshalb diesen keinen Glauben geschenkt werden sollte. Daher wird das Veräussern von Thaipillen zwischen dem 1. Oktober 2018 und 31. Dezember 2018 durch seine Aussagen als bewiesen erachtet.