7.4 Ad Vorwurf gemäss Ziff. I.1.4. der Anklageschrift (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1625): Der Sachverhalt beruht nur auf den Aussagen des Beschuldigten und denjenigen von J.________. Der Beschuldigte hat den Verkauf des Crystals an J.________ glaubhaft eingestanden. Hinsichtlich der Menge ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen und somit von 70 g. Die an der Hauptverhandlung erstmals geschätzten 50 g erscheinen nicht glaubhaft.