7.2 Ad Vorwurf gemäss Ziff. I.1.2. der Anklageschrift (S. 14. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1622): Der Beschuldigte hat sich ausführlich zu seinen eigenen Drogenverkäufen geäussert. Seine Aussagen sind glaubhaft und nachvollziehbar. Er hat den Kokainverkauf zwecks Finanzierung des Eigenkonsums von Anfang an und ohne explizit darüber befragt zu werden zugegeben. Die Anklageschrift stützt sich auf seine Angaben zu den Drogenverkäufen. Dabei wurde aber immer mit der höchstmöglichen Menge an Kokain gerechnet.