Seitens der Verteidigung wurden in Übereinstimmung mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft Schuldsprüche beantragt, wobei eine Gesamtmenge von 500 g vom Beschuldigten transportiert worden sei. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Drogengeschäfte gelten als erstellt. Zu Gunsten des Beschuldigten (Art. 10 Abs. 3 StPO) geht das Gericht von folgenden Mengen aus: - 50 g Methamphetamin (98 %) für den Transport gemäss AKS Ziff. I.1.1.1. I.________; - 50 g Methamphetamin (98 %) für den Transport gemäss AKS Ziff. I.1.1.2. Waldrand E.________, weil von kleineren Mengen als 50 g erstmals an der Hauptverhandlung die Rede war;