I.1.1. der Anklageschrift (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1620): Der Beschuldigte hat sich ausführlich zu den angeklagten Drogentransporten geäussert. Seine Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft und nachvollziehbar. Die Anklage stützt sich bei den Drogentransporten auf seine und die Angaben von H.________ sowie auf die Ergebnisse der Observation. Grundsätzlich interessierte sich der Beschuldigte nicht für die zu transportierende Menge an Methamphetamin, er wollte einfach nicht zu viel transportieren. Er hat nach den fünf Fahrten von sich aus aufgehört mit den Transporten.