7. Erstellter Sachverhalt Die Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind zufolge der auf den Sanktionenpunkt beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.6 hiervor). Die Kammer geht gestützt auf diese rechtskräftigen Schuldsprüche und soweit oberinstanzlich noch von Relevanz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von folgenden, beweismässig erstellten Sachverhalten aus: 7.1 Ad Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.