I.1.1 - I.1.4 – wie von der Vorinstanz angenommen – als Handlungseinheit zu behandeln sind. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe steht. Die Frage der Handlungseinheit wurde denn auch sowohl von der Generalstaatsanwaltschaft als auch von der Verteidigung im Rahmen der oberinstanzlichen Parteivorträge thematisiert (vgl. dazu E. IV.12 hiernach). Demgegenüber stellt die Kammer – in Abweichung zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag (vgl. pag. 1733) – auch betreffend Ziff.