391 Abs. 2 StPO gebunden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht im Falle einer Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen. So bezieht sich die Prüfbefugnis des Gerichts insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmildernde Umstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3). Dies trifft im vorliegenden Fall namentlich auf die Frage zu, ob die Anklagepunkte Ziff. I.1.1 - I.1.4 – wie von der Vorinstanz angenommen – als Handlungseinheit zu behandeln sind.