1600) neu zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern, d.h. sie ist diesbezüglich nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.