IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1600). Mangels Beschwer sind diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer hat damit einzig den Sanktionenpunkt (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1599) – mit Ausnahme der Übertretungsbusse –, die sich daraus ergebenden oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die der Rechtskraft nicht zugänglichen Beschlüsse über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1600) neu zu beurteilen.