III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1600) sowie die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1600) in Rechtskraft erwachsen. Gemäss der anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Anträge bezieht sich die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht auf die Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 200.00 (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1599) und deren Verrechnung mit dem beschlagnahmten Bargeldbetrag (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;