6 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf den Sanktionenpunkt. Demzufolge sind die Einstellung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1598), die Schuldsprüche (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1598), der Entscheid über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1599), die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;