2. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Das Urteil sei der Bundesanwaltschaft mitzuteilen (Art. 28 Abs. 2 BetmG). 5.2 Anträge des Beschuldigten Fürsprecher B.________ beantragte und begründete für den Beschuldigten oberinstanzlich was folgt (pag. 1742; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass die Verfahrenseinstellungen unter den Ziff. I.1. und I.2., sowie die Schuldsprüche unter den Ziff. II.1. - II.3. des Urteils des Regionalgerichts Bern Mittelland vom 28. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.