2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf zwei Tage festzusetzen; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450 gemäss Art. 21 VKD). III. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'012.45 wird im Umfang von CHF 200.00 an die Übertretungsbusse sowie im Umfang von CHF 812.45 an die Verfahrenskosten angerechnet bzw. mit diesen verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).