II. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. b+c, Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe 36 Monaten, wobei 12 Monate zu vollziehen sind, für die restlichen 24 Monate unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen;