3. Vorladung des Beschuldigten zur oberinstanzlichen Verhandlung Die Vorladung zur oberinstanzlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2023, datierend vom 23. Dezember 2022, wurde vom Beschuldigten nicht abgeholt (pag. 1664). Gemäss Berichtsrapport vom 22. März 2023 trafen die mit der polizeilichen Zustellung beauftragten Polizisten an der Adresse des Beschuldigten auf dessen Vermieter. Dieser gab an, den Beschuldigten seit mehreren Monaten nicht mehr auf seinem Grundstück gesehen zu haben und dass das Domizil vom Beschuldigten nicht mehr genutzt werde.