Mit Eingabe vom 7. November 2022 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft fristgerecht die Berufung und beschränkte diese auf den Sanktionenpunkt (pag. 1651 f.). Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 30. November 2022 mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet und kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (pag. 1656).