2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Staatsanwaltschaft) am 4. Juli 2022 fristgerecht die Berufung an (pag. 1604). Die Urteilsbegründung datiert vom 21. Oktober 2022 (pag. 1609 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 zugestellt (pag. 1645 f.). Mit Eingabe vom 7. November 2022 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft fristgerecht die Berufung und beschränkte diese auf den Sanktionenpunkt (pag.