3. der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen durch Konsum und dem Konsum dienenden Handlungen zwischen 28. Juni 2019 und Juni 2021 in C.________ und andernorts in der Schweiz (Art. 19a BetmG; AKS Ziff. I. 2.3.); und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 93, 106 StGB, Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO 2 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.