1. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich durch Erwerb und Veräussern von Kokain an unbekannten Orten ca. ab 2017 mit Unterbrüchen bis zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor Juni 2019, sowie einmal zwischen dem 29. Oktober 2019 und 29. Juni 2021 (AKS Ziff. I. 1.2.); 2. der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen zwischen Sommer 2017 und 27. Juni 2019 in C.________ und andernorts (AKS Ziff. I. 2.3); wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: